Allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenkunden und öffentliche Institutionen
I. Allgemeines:
1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen sind integrierender Bestandteil jeder Bestellung/jedes Auftrages und des durch deren Annahme zu Stande gekommenen Vertrages.
2. Die Angaben der Lieferfirma bzw. des Herstellers (Lieferwerkes) über die technischen Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind lediglich Durchschnittswerte.
3. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist 5020 Salzburg.
4. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Bestellung wird das sachlich zuständige Gericht in 5020 Salzburg vereinbart.
5. Der Käufer/Werkbesteller hat der Lieferfirma eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen, andernfalls alle Erklärungen der Lieferfirma an die in der Bestellung angeführte oder zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Käufers rechtswirksam zu folgen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Die Preise verstehen sich ab Sitz der Lieferfirma; im Falle eines Annahmeverzuges durch den Käufer gelten die zum Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsabschlusses geltenden Listenpreise als vereinbart.
2. Der Kaufpreis/Werklohn ist mangels anderer Vereinbarung in bar oder auf das angegebene Bankkonto der Lieferfirma zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu bezahlen. Verkäufer, Reisende und sonstige Vertreter der Lieferfirma sind ohne ausdrückliche, schriftliche und firmenmäßig gefertigte Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt.
3. Die Verrechnung der Zahlungen des Käufers/Werkbestellers erfolgt zuerst auf Nebengebühren/Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital.
4. Die Geltendmachung von Gegenforderungen seitens des Käufers/Werkbestellers durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen.
5. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer zur Bezahlung von Verzugszinsen von 1 % pro Monat.
III. Lieferfrist / Liefertermin / Übergabe / Gefahrenübergang
1. Der Käufer hat vor Übernahme des Kaufgegenstandes im Beisein des Verkäufers oder dessen Vertreters den Kaufgegenstand zu prüfen, indem dieser probeweise in Betrieb genommen wird. Nimmt der Käufer oder ein von ihm Beauftragter den Kaufgegenstand ohne Beisein des Verkäufers eigenmächtig in Betrieb, so geht damit die Gefahr auf den Käufer über.
2. Mängel des Kaufgegenstands sind vor Übernahme sofort schriftlich zu rügen, sonst gilt der Kaufgegenstand als vertragsgemäß geliefert.
IV. Eigentumsvorbehalt:
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus dem abgeschlossenen Vertrag im Eigentum der Lieferfirma. Die Lieferfirma ist berechtigt, die Tatsache des Eigentumsvorbehaltes am Kaufgegenstand für Dritte wahrnehmbar ersichtlich zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Vermerk weder zu entfernen noch sonst zu verheimlichen.
2. Wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite in Anspruch genommen wird (z.B. Pfändung, Zurückbehaltung udgl.) hat der Käufer die Lieferfirma hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen und auch den Dritten über das Eigentumsrecht der Lieferfirma zu informieren.
V. Gewährleistung und Garantie:
1. Vertragliche Gewährleistung (Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung) im Sinne dieser Bestimmung: Die Lieferfirma leistet Gewähr für Mängel, die innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe hervorkommen. Es wird nur für solche Mängel Gewähr geleistet, die bereits bei der Übergabe des Kaufgegenstands vorhanden waren. Die Beweislast hiefür trägt, auch wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt, der Käufer. Unter Beweislast versteht man die Notwendigkeit, die Tatsache eines Mangels zu behaupten und zu beweisen. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsmangels kann der Käufer nur die Verbesserung des Kaufgegenstands verlangen, die nach Wahl der Lieferfirma durch eine Reparatur bzw. kostenlosen Ersatz des fehlerhaften Teils erfolgt. Ist die Verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder wird sie von der Lieferfirma verweigert, worunter auch eine Verbesserung in nicht angemessener Frist verstanden wird, so hat der Käufer anstatt des Verbesserungsanspruchs den Anspruch auf Preisminderung, im Falle eines wesentlichen Mangels das Recht auf Wandlung. Im Falle eines fehlerhaften Verbesserungsversuchs durch den Lieferanten hat der Käufer erst dann das Recht auf Preisminderung oder Wandlung, wenn er der Lieferfirma schriftlich eine angemessene Nachfrist zu einem nochmaligen Verbesserungsversuch setzt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Übernahme des Kaufgegenstands. Im Falle eines Gewährleistungsmangels hat der Käufer auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus obangeführten Bestimmungen ergebenden Ansprüche. Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen eines Mangelfolgeschadens sind ausgeschlossen, wenn die Lieferfirma am Vorliegen des Mangels kein grobes Verschulden trifft. Das Vorliegen eines Verschuldens auf Seiten der Lieferfirma ist vom Käufer zu beweisen.
2. Garantie: Die vertragliche Garantie des Lieferanten beträgt 6 Monate ab vereinbartem Liefertermin. Auch im Garantiefall werden Fahrtkosten und Zeitaufwand laut Zonentabelle in Rechnung gestellt und sind vom Käufer zu ersetzen. Inhaltlich erstreckt sich die Garantie ausschließlich auf vom Lieferanten geliefertes Material. Schäden, die auf das Fehlen einer USV-Anlage, nicht korrigierte Stromschwankungen, höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) sowie unsachgemäß Bedienung, Reparatur oder Änderungen vom Käufer bzw. von dritter Seite zurückzuführen sind, sind von dieser Garantie ausgenommen.
VI. Schadenersatzansprüche:
1. Schadenersatzansprüche gegen die Lieferfirma und das Lieferwerk sind, soweit diese kein grobes Verschulden zu vertreten haben, ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Verschuldens auf Seite der Lieferfirma ist vom Käufer zu beweisen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
VII. Software:
1. An gelieferten Programmen und Dokumentationen kann nur das Nutzungsrecht erworben werden. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, ab Inbetriebnahme einen Softwarewartungsvertrag abzuschließen. Softwarebetreuung und Kommunikationskosten gehen zu Lasten des Käufers.
VIII. Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes / Werklohnes / berechtigter Skontoabzug:
1. Die Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises / Werklohnes ist in dem im Vertrag festgehaltenen Zeitpunkt gegeben. Dies auch für den Fall, dass der Käufer / Besteller Mängel behauptet bzw. diese vorliegen und Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche bestehen sollten. Auch in einem solchen Fall ist das vereinbarte Entgelt (Kaufpreis / Werklohn) zur Zahlung fällig. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, ein Aufrechnungsverbot gilt als vereinbart. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung (Bezahlung) der Ansprüche des Lieferanten (Werkunternehmers) sind die gewährten Nachlässe / Rabatte hinfällig und gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als vereinbart. Sofern es sich um einen Reparaturauftrag im eigentlichen Sinn – sohin rechtlich um einen Werkvertrag – handelt, stehen die Begriffe „Lieferfirma“ für Werkunternehmer und „Käufer“ für Werkbesteller.